FAIL (the browser should render some flash content, not this).

 

INFORMATION - Rene Baykals Tipp Nr. 2Übersichtsseite

 

Aus- und Fortbildungen absetzen

Aus- und Fortbildung - so ähnlich diese beiden Begriffe auch klingen, steuerrechtlich sind sie völlig verschieden.
 Doch wo genau liegt der Unterschied?

Unter Ausbildung ist grundsätzlich die erste abgeschlossene Berufsausbildung gemeint, ebenso wie das erste abgeschlossene Studium. Der Grundfall der Ausbildung ist also, dass Sie nach der Schule eine Lehre oder ein Studium absolvieren. Im steuerlichen Sinne sind Ausbildungen auch ein Erststudium neben dem Beruf und ein Erststudium nach einer Berufsausbildung, auch wenn Sie zum Beispiel schon seit Jahren im Beruf sind und erst dann studieren wollen. Als Fortbildung gilt jedoch jedwede Bildungsmaßnahme nach der Ausbildung, die berufliche Gründe inne hat. Die Weiterbildung aus privaten Gründen ist dann steuerlich ohne Belang. Zur Fortbildung gehören damit beispielsweise Vorbereitungskurse auf eine Meisterprüfung, die Umschulung auf einen neuen Beruf, ein Promotionsstudium und natürlich jedes Zweitstudium - so z.B. das Universitätsstudium eines Berufsakademie- oder Fachhochschul-Absolventen oder auch ein Master-Abschluss.

Aus- und Fortbildungen absetzen Kleine, jedoch feine Unterschiede

Diese Unterscheidungen sind steuerlich äußerst wichtig: Nur bei der Fortbildung sind nämlich die Kosten als Werbungskosten voll abzugsfähig. Die Ausbildungskosten hingegen werden nur bis 4.000 Euro pro Jahr anerkannt, aber eben nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben.

Der Nachteil hierbei: Nur wenn im selben Jahr noch weitere, steuerpflichtige Einnahmen hinzu kommen, wirken sich die Ausbildungskosten auch aus - einen "Übertrag" auf andere Jahre gibt es, anders als bei den Fortbildungskosten, hierbei nicht. Vor allem Studenten, die die 4000-Euro-Grenze überschreiten, sind also betroffen, das geht aufgrund der Studiengebühren sehr schnell.

Nicht immer sind Ausbildungskosten jedoch Sonderausgaben

Wichtig zu wissen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Ausbildungskosten nach der alten Rechtslage ausdrücklich den Werbungskosten und gerade eben nicht den Sonderausgaben zugerechnet. Durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2004 wurde diese freundliche Rechtsprechung jedoch kassiert. Mittlerweile gibt es jedoch einige Verfahren hierzu, bei einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid geben Sie z.B. die Aktenzeichen "BFH: VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 49/07" an. Auch ein Antrag auf "Ruhen des Verfahrens" ist möglich. Dadurch kann der Einspruchsführer seinen Steuerbescheid "offen halten" und von einer späteren Entscheidung des BFH profitieren.

Die 4000-Euro-Grenze und damit die Einstufung als Sonderausgaben gelten allerdings nicht für Arbeitnehmer, welche im Rahmen ihrer Ausbildung eine Vergütung erhalten. Durch diese Tätigkeit erzielen sie daher steuerpflichtige Einnahmen und damit sind ihre Ausbildungskosten beruflich veranlasst und deshalb Werbungskosten. Zu diesem Kreis gehören beispielsweise Azubis aber auch Studenten an Berufsakademien sowie Referendare.

Bei der Steuer absetzbar sind Gebühren und Fahrtkosten, aber auch Darlehenszinsen etc.

Die folgenden Ausgaben können in Ihrer Steuererklärung angesetzt werden und zwar gleichgültig, ob Sie Ihre Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten oder nur bis 4000 Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzen dürfen:

Gebühren jeglicher Art, so z.B. Studien-, Prüfungs- + Kursgebühren im Rahmen von  Prüfungsvorbereitungen, Teilnahmegebühren an Lehrgängen aber auch Eintrittsgelder, so z.B. für Fachmessen oder Kongresse und natürlich damit zusammenhängende Fahrtkosten. Besteht ein dauerhafter Ort Ihrer Ausbildung, so gelten die Fahrten als Fahrten zur Arbeit. Bei Veranstaltungen von kurzer Dauer, wie beispielsweise Messen, Kongressen und auch Prüfungen im Rahmen eines Fernstudiums, dürfen die höheren Sätze für Dienstreisen abgerechnet werden. Hierbei können auch die Kosten für die Unterkunft, die sogenannten Verpflegungspauschbeträge und die sonstigen Reisenebenkosten mit dem Finanzamt geteilt werden. Die Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitszimmer und auch Fachliteratur, eventuelle Anwalts- und Prozesskosten, aber auch Zinsen für ein Darlehen (zum Beispiel BAföG, KfW-Studienkredit), das für die Ausbildungskosten aufgenommen wurde. Die Tilgung dieses Darlehens  stellt eine reine Rückzahlung dar und ist daher nicht abzugsfähig. Glücklicherweise sind im EU-Ausland anfallende Kurse nach einem BFH-Urteil wie solche in Deutschland beurteilt werden. Ist also der Unterrichtsplan dicht und bei entsprechenden beruflichen Inhalten, ist der Kurs dann steuerlich abzugsfähig.

Bei Rückfragen können Sie mich oder meine Mitarbeiter gern dazu anrufen: Tel. 0511 / 943940